Wie viel bleibt Netto vom Gehalt übrig? Mit unserem kostenlosen Brutto Netto Rechner 2026 können Sie online alle gesetzlichen Abzüge vom Bruttolohn nach dem amtlichen Programmablaufplan (PAP) des BMF berechnen – Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer sowie die Sozialversicherungsbeiträge (Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung).
Ergebnis
| Bruttolohn | – |
| − Lohnsteuer | – |
| − Solidaritätszuschlag | – |
| − Kirchensteuer | – |
| − Rentenversicherung (AN-Anteil) | – |
| − Arbeitslosenversicherung (AN-Anteil) | – |
| − Krankenversicherung (AN-Anteil) | – |
| − Pflegeversicherung (AN-Anteil) | – |
| Netto (ca.) | – |
Erläuterungen zum Brutto Netto Rechner 2026
Der Brutto Netto Rechner 2026 setzt – wie unser Lohnsteuerrechner – den amtlichen Programmablaufplan (PAP) um, den das Bundesministerium der Finanzen (BMF) nach § 39b Absatz 6 EStG jährlich verbindlich vorgibt (hier: Fassung vom 12.11.2025). Er legt bundesweit einheitlich fest, wie Arbeitgeber und Lohnabrechnungsprogramme die Lohnsteuer maschinell berechnen müssen.
Was der Rechner berechnet
Vom eingegebenen Bruttolohn zieht der Rechner alle gesetzlichen Abzüge ab und ermittelt so den Nettolohn:
- die Lohnsteuer vom laufenden Arbeitslohn (§ 39b Absatz 2 EStG),
- den Solidaritätszuschlag auf die Lohnsteuer,
- die Kirchensteuer (§ 51a EStG), sofern eine Konfession angegeben wird,
- die Arbeitnehmeranteile zur Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung.
Was sich für 2026 ändert
Gegenüber 2025 berücksichtigt die Berechnung 2026 mehrere gesetzliche Neuerungen:
- Grundfreibetrag: Anhebung auf 12.348 Euro
- Kinderfreibetrag: Anhebung auf 4.878 Euro je Elternteil bzw. 9.756 Euro für beide Elternteile zusammen
- Freigrenze Solidaritätszuschlag: Anhebung auf 20.350 Euro durch das Steuerfortentwicklungsgesetz
- Vorsorgepauschale: Berücksichtigung der Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2020, das Jahressteuergesetz 2022 und das Kreditzweitmarktförderungsgesetz
- angepasste Zahlenwerte im Einkommensteuertarif nach § 39b Absatz 2 Satz 7 EStG
Sozialversicherungswerte 2026, die der Berechnung zugrunde liegen
- Beitragsbemessungsgrenze Kranken- / Pflegeversicherung: 69.750 Euro/Jahr (2025: 66.150 Euro)
- Ermäßigter Beitragssatz gesetzliche Krankenversicherung: weiterhin 14,0 %
- Beitragssatz soziale Pflegeversicherung: weiterhin 3,60 %, Zuschlag für Kinderlose weiterhin 0,6 %, Abschlag je weiterem Kind (2. bis 5. Kind) weiterhin 0,25 %
- Allgemeine Beitragsbemessungsgrenze Renten- / Arbeitslosenversicherung: 101.400 Euro/Jahr (2025: 96.600 Euro)
- Beitragssatz Arbeitslosenversicherung: 2,6 %
- Beitragssatz allgemeine Rentenversicherung: weiterhin 18,6 %
Berücksichtigte Lohnzahlungszeiträume
Der Rechner unterstützt tägliche, wöchentliche, monatliche und jährliche Lohnzahlungszeiträume. Jahresbeträge werden dabei nach den in § 39b Absatz 2 Satz 9 EStG festgelegten Bruchteilen auf den jeweiligen Zeitraum umgerechnet.
Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung
Beim kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz ist stets der volle, von der Krankenkasse festgesetzte Satz einzutragen – nicht der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz. Die Aufteilung zwischen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil übernimmt der Rechner automatisch.
Berechnungsgrundlage: amtlicher Programmablaufplan zur Berechnung der Lohnsteuer 2026 (BMF, Anlage 1, Stand 12.11.2025, endgültig). Diese Berechnung ersetzt keine steuerliche Beratung und erfolgt ohne Gewähr.